Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand September 2013

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners gelten nur insoweit, als die DHP Modell- u. Formenbau GmbH ihnen
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der DHP Modell- u. Formenbau GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es
sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet. Kostenvoranschläge,
nicht in verbindlichen Angeboten angegebene Lieferzeiten sowie darin enthaltene technische
Angaben sind unverbindlich.
Nicht auf der Grundlage verbindlicher Angebote der DHP Modell- u. Formenbau GmbH
erteilte Aufträge, egal ob schriftlich oder mündlich erteilt, gelten erst als von uns
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Von unserem Vertragspartner vorgegebene Abänderungen, Ergänzungen oder Nachträge
hinsichtlich bereits bestätigter Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.

3. Preise

3.1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die DHP Modell- u. Formenbau GmbH an die in
ihren verbindlichen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Ausstellungsdatum
gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2. Die vereinbarten Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne die
Kosten für Verpackung, Fracht und Transportversicherung.

3.3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem
Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Versandbereitstellung oder
im Falle einer von der DHP Modell- und Formenbau GmbH geschuldeten Lieferung die im
Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise der DHP Modell- und Formenbau GmbH.
Dies gilt nicht, wenn der Zeitablauf von mehr als 6 Monaten zwischen Vertragsschluß und
tatsächlichem Lieferdatum von der DHP Modell- und Formenbau GmbH zu verantworten ist.
Sollte die dadurch bedingte Preissteigerung mehr als 20 Prozent zum ursprünglich
vereinbarten Preis ausmachen, steht dem Kunden ein einseitiges Lösungsrecht vom Vertrag
zu.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Liefertermine oder –fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen,
vom Kunden beizubringenden Unterlagen, der evtl. vereinbarten Anzahlung und dem
Eingang der vom Kunden geschuldeten Material- und Planungsbereitstellungen, soweit nicht
anders vereinbart.

4.2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von der DHP Modell- und Formenbau GmbH zu vertretende
Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die
Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
4.3. Die DHP Modell- und Formenbau GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ihr oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des
Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf
insgesamt 50 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes
vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 150 % des Wertes der Lieferung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer der DHP Modell- und
Formenbau GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt
nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich
ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.4. Die DHP- Modell- und Formenbau GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4.5. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferung, wenn nichts anderes
vereinbart ist, als erbracht. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk
der DHP Modell und Formenbau GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung
des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft
auf ihn über.

5. Gewährleistung

5.1. Maßgebend für Qualität und Ausführung ist die vereinbarte Beschaffenheit. Der Hinweis
auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als
Beschaffenheitsgarantie anzusehen.

5.2. Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.
Insbesondere gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des
Werkes oder der Übergabe der bestellten Sache.

5.3. Offensichtliche Mängel und Mängel, die durch eine zumutbare Untersuchung des
Kunden feststellbar sind, müssen 14 Kalendertage nach Lieferung der Ware oder bei der
Abnahme der Leistung schriftlich gegenüber der DHP- Modell und Formenbau GmbH gerügt
werden.
Ebenso müssen Mängel, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden und bei
Lieferung oder Abnahme weder offensichtlich noch feststellbar waren, innerhalb von 14
Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber der DHP Modell- und Formenbau GmbH
gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel nicht
mehr geltend gemacht werden.

5.4. Bei berechtigten Mängelrügen hat die DHP Modell- und Formenbau GmbH die Wahl
zwischen Neulieferung einer mangelfreien Sache oder der Beseitigung des Mangels an der
bereits gelieferten Sache. Etwas anderes gilt nur, wenn die von der DHP Modell- und
Formenbau GmbH gewählte Art der Nacherfüllung nicht erfolgversprechend ist.
5.5. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen, insbesondere bei
Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien liegen oder üblich sind und die Eignung für den Zweck des Kunden nicht negativ
beeinflussen.

5.6. Abweichungen in den Abmessungen und in der Ausführung sind vor Weiterverarbeitung
oder Weiterverwendung zu prüfen und der DHP Modell- und Formenbau GmbH unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Eine Haftung der DHP Modell- und Formenbau GmbH für
Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen,
soweit nicht der DHP Modell- und Formenbau GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

5.7. Die Anzahl der Probeabformung wird wie folgt festgelegt: Einzelmodell-1 Muster,
Plattenmodelle max. 2- 3 Mustersätze. Sollte der Besteller weitere Abformungen ohne
vorherige Rohteilvermessung vornehmen, so geschieht dies zu Lasten des Bestellers.
Kommt die DHP Modell- und Formenbau GmbH für die bei einem Probeabguss entstandenen
Kosten auf (maximal in der Höhe der anfallenden Modellkosten), sind die Gussstücke der
DHP Modell- und Formenbau GmbH zu überlassen, anderenfalls kommt die DHP Modell- und
Formenbau GmbH maximal für die entstandenen Lohnkosten, nicht jedoch für die
Materialkosten auf (maximal in der Höhe der anfallenden Modellkosten).

5.8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der von der DHP Modellund
Formenbau GmbH hergestellten bzw. übergebenen Sache vor Ablauf einer vom Kunden
gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist haben den Verlust aller Mängelansprüche zur
Folge. Verschleiß und Abnutzung im üblichen Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche.
Dies gilt nicht, wenn der DHP Modell- und Formenbau GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

6. Haftungsbegrenzung

6.1. Die DHP Modell- und Formenbau GmbH haftet im Falle des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie bei einer (auch
leicht-fahrlässig verursachten) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die DHP Modell- und Formenbau GmbH
nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der
Schadensersatzanspruch für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein
anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche
(insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung),
und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund. Lediglich für den Verzug der DHP Modell- und
Formenbau GmbH gilt die Regelung zu Ziffer 4.3..

6.2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.

6.3. Eine Haftung für Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und
Verarbeitung von Materialien, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

7. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung von der DHP Modell- und Formenbau GmbH geleistet, z.B. in
Form der Übergabe an das Transport unternehmen oder Lieferung, oder abgenommen, so ist
die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern
nichts anders vereinbart ist.

8. pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist die DHP Modell- und Formenbau
GmbH berechtigt 8% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem
Besteller bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt es der
DHP Modell- und Formenbau GmbH vorbehalten, einen über die Schadenspauschale
hinausgehenden Schaden geltend zu machen und nachzuweisen.

9. Zahlung

9.1. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

9.2. Wenn der DHP Modell- und Formenbau GmbH Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere dessen Scheck nicht eingelöst
wird oder er seine Zahlungen einstellt, ist die DHP Modell- und Formenbau GmbH berechtigt,
die gesamte noch offene, vereinbarte Vergütung vor der Erbringung der eigenen Leistung
fällig zu stellen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Bis zum Eingang
der fällig gestellten Vergütung oder der Sicherheitsleistung ist die Modell- und Formenbau
GmbH berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten.

9.3. Stellt ein Besteller die Zahlung endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über
sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt,
so ist die Modell- und Formenbau GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil
des Vertrages zurückzutreten.

9.4. Die Modell- und Formenbau GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Die Modell- und
Formenbau GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Modell- und Formenbau GmbH
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.

9.5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Modell- und Formenbau GmbH berechtigt,
von dem betroffenen Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent p.a. zu berechnen.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt der DHP
Modell- und Formenbau GmbH vorbehalten.

10. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die DHP Modell- und Formenbau GmbH behält sich bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher uns gegenüber aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche
das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

11.2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden
(„Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die DHP Modell- und Formenbau GmbH [wenn
der Wert des der DHP Modell- und Formenbau GmbH gehörenden Liefergegenstandes
jedoch geringer ist als der Wert der nicht der DHP Modell- und Formenbau GmbH
gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die DHP Modell- und Formenbau
GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des
verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der
Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung]. Soweit die DHP Modell- und Formenbau
GmbH nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die DHP
Modell- und Formenbau GmbH und der Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Verkäufer
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der DHP
Modell- und Formenbau GmbH gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt
entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des
Liefergegenstandes mit der DHP Modell- und Formenbau GmbH nicht gehörender Ware.
Soweit die DHP Modell- und Formenbau GmbH nach dieser Regelung Eigentum oder
Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde dieses für die DHP Modell- und Formenbau GmbH
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen
Nebenrechten sicherungshalber an die DHP Modell- und Formenbau GmbH ab, ohne dass es
noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger
Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom
Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem
Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

11.4. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß Ziffer 11.3. an die DHP Modellund
Formenbau GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung
unverzüglich an die DHP Modell- und Formenbau GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen
berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die DHP Modell- und
Formenbau GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem
kann die DHP Modell- und Formenbau GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung
einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den
Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.

11.5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der DHP Modellund
Formenbau GmbH die zur Geltendmachung von deren Rechten gegen die Abnehmer
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und
Erklärungen abzugeben.

11.6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die DHP Modell- und Formenbau GmbH
unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der
Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den
Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den
Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser
Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
11.7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der DHP Modell- und
Formenbau GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%
übersteigt, wird die DHP Modell- und Formenbau GmbH auf Wunsch des Kunden einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die
Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Kunden
zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder
übersteigt. Der DHP Modell- und Formenbau GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.
11.8. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die DHP
Modell- und Formenbau GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des
Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach
Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung
der DHP Modell- und Formenbau GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

12. Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Datensätzen und Berechnungen behält sich die Modell-und Formenbau GmbH ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
Ein Anspruch des Kunden auf Überlassung der Technologie, mit der ein Modell hergestellt
wird, besteht ohne anderslautende Vereinbarung nicht.

13. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die der Modell- und
Formenbau GmbH im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen als
nicht vertraulich.

14. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Modell- und Formenbau GmbH. Es
gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15 Schlussbestimmungen

15.1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen
Bestimmungen andere wirksame Regelungen vereinbaren, die den vorhergehenden
wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen.

15.2. Kundendaten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet und gespeichert.